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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 369/13

Datum:
22.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 369/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0122.5TA369.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 6563/13
Schlagworte:
Streitwert für einen Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess
Normen:
§ 42 Abs. 2 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Mehrwert eines Vergleiches ergibt sich aus dem Wert der erledigten streitigen Ansprüche, nicht aus dem Wert dessen, was sich die Parteien im Vergleich versprechen (im Anschluss an LAG Köln 03.03.2009 – 4 Ta 467/08).

Bei der Bemessung eines Vergleichswertes in einem Kündigungsrechtsstreit ist die sozialpolitische Ausrichtung des § 42 Abs. 2 GKG zu berücksichtigten (im Anschluss an LAG Köln 03.03.2009 – 4 Ta 467/08).

Dies bedeutet im konkreten Fall,

- dass die im Vergleich vereinbarte „Sprinterklausel“ nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigten ist;

- dass die im Vergleich getroffene Freistellungsregelung nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts vom 21. November 2013 in Ausgestaltung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 13. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

 
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