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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 360/14

Datum:
17.11.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 360/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1117.5TA360.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 BV 83/14
Schlagworte:
Streitwert eines Verfahrens über die Besetzung der Einigungsstelle
Normen:
§ 23 Abs. 3, S. 2 RVG; § 98 ArbGG a. F. (§ 99 ArbGG n. F.)
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln, dass der Streitwert eines Verfahrens nach § 98 ArbGG a.F. regelmäßig 5.000 EUR beträgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligten schwerpunktmäßig über die Person des einzusetzenden Vorsitzenden, über die Anzahl der Beisitzer oder über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle oder mehrere oder gar alle diese Gesichtspunkte streiten.

    2. An dieser Rechtsprechung wird auch nach Erarbeitung des Streitwertkatalogs festgehalten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozess-bevollmächtigten der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.08.2014 – 8BV 83/14 – abgeändert:

Der Gegenstandswert für das Verfahren in I. Instanz wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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