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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 115/14

Datum:
26.05.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 115/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0526.5TA115.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 BV 233/12
Schlagworte:
Streitwert bei Streit, ob mehrere Arbeitnehmer als leitende Angestellte anzusehen sind.
Normen:
§§ 23, 33 RVG; § 5 Abs. 3 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei der Bemessung des Streitwertes für ein Beschlussverfahren, in dem es um den Status von mehreren Arbeitnehmern geht, ist darauf abzustellen, ob es sich um nicht parallele oder parallele Fälle handelt.

2. Handelt es sich um nicht parallele Fälle, ist für jeden Fall der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG anzusetzen.

3. Handelt es sich um parallele Fälle, ist für den ersten Fall der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und für jeden weiteren Fall der halbe Hilfswert anzusetzen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18. März 2014– 7 BV 233/12 – abgeändert:

Der Gegenstandswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

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