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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 76/14

Datum:
21.05.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 76/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0521.5SA76.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1909/13
Schlagworte:
Berufsausbildungsverhältnis - Frist zur Anrufung des Ausschusses und Klagefrist nach § 4 KSchG - Verwirkung
Normen:
§ 111 Abs. 2 S. 5 ArbGG; § 4 KSchG; § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis, zu denen auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses gehören, ist gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG vor der Klage zunächst das Verfahren vor einem zur Beilegung dieser Streitigkeiten gebildeten Ausschuss durchzuführen, sofern bei der zuständigen Handwerksinnung oder einer anderen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ein solcher Ausschuss besteht. Gemäß § 111 Abs. 2 Satz 5 ArbGG handelt es sich bei dieser vorgeschalteten Verhandlung vor dem Ausschuss um eine Prozessvoraussetzung für die Klage.

    2. Die Ablehnung des Ausschusses, das Verfahren durchzuführen, ist ebenso zu behandeln wie das Fehlen eines entsprechenden Ausschusses. In beiden Fällen kann der Auszubildende Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Ausschuss vertretene Rechtsauffassung zutreffend ist.

    3. Die Klagefrist des § 4 KSchG ist auf das Verfahren vor dem Ausschuss weder unmittelbar noch analog anzuwenden.

    4. Die Frage, ob ein Auszubildender das Recht, die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen einer verzögerten Anrufung des Ausschusses geltend zu machen, verwirkt hat, ist nach „allgemeinen Regeln“ zu prüfen. Es kann nicht angenommen werden, dass regelmäßig von einer Verwirkung auszugehen ist, wenn der Schlichtungsausschuss später als drei Wochen nach Zugang der Kündigung angerufen worden ist.

 
Tenor:

I.              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. Dezember 2013– 2 Ca 1909/13 – teilweise abgeändert:

              Der auf Erteilung einer Brutto/Nettoabrechnung gerichtete Antrag wird abgewiesen.

II.              Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für die Klägerin wird die Revision nicht zugelassen.

 
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