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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 728/14

Datum:
26.11.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 728/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1126.5SA728.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 4732/13
Schlagworte:
Kündigungsfrist nach Betriebsübergang
Normen:
§ 622 Abs. 2 BGB; § 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Maßgeblich für die Dauer der gesetzlichen Kündigungsfrist ist grundsätzlich der ununterbrochene Bestand des Arbeitsverhältnisses in dem Betrieb oder Unternehmen. Auch wenn § 622 BGB den Begriff ununterbrochen nicht enthält, gelten insoweit keine anderen Maßstäbe als für § 1 Abs. 1 KSchG, der ausdrücklich den Begriff „ohne Unterbrechung“ verwendet.

    2. Ausnahmsweise werden Beschäftigungszeiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis berücksichtigt, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Von einem derartigen engen Zusammenhang ist nach der Rechtsprechung des BAG auszugehen, wenn im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsveräußerer nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber begründet wird.

 
Tenor:

              Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom18. November 2013 nicht zum 31. Dezember 2013 beendet worden ist, sondern bis zum 30. April 2014 fortbestanden hat.

 
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