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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 580/14

Datum:
15.12.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 580/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1215.5SA580.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 7272/13
Schlagworte:
Anspruch auf Bonus bei unterbliebener Festlegung eines Ziels
Normen:
§§ 145, 315, 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach der Rechtsprechung des BAG ist bei Bonusregelungen zwischen Abreden über den Abschluss von Zielvereinbarungen und Rahmenvereinbarungen über vom Arbeitgeber einseitig zu treffende Zielvorgaben zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist für die gerichtliche Kontrolle und die Frage von Bedeutung, wer die Initiative zur Festlegung von Zielen zu ergreifen hat (BAG 12. Dezember 2007 – 10 AZR 97/07 – BAGE 125, 147 = juris Rn. 15).

    2. Eine Zielvorgabe, mit der ein Arbeitgeber einseitig die Ziele in Ausübung seines Direktionsrechts bestimmt, unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Ist vereinbart, dass die Zahlung des Bonus durch die Erreichung von Zielen innerhalb einer Zielperiode aufschiebend bedingt ist (§ 158 Abs. 1 BGB), und sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen, unterliegt diese Vereinbarung als Entgeltregelung grundsätzlich keiner allgemeinen Billigkeits- oder Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB. Es finden die Grundsätze über die freie Entgeltvereinbarung uneingeschränkt Anwendung (BAG 12. Dezember 2007 – 10 AZR 97/07 – BAGE 125, 147 = juris Rn. 16).

    3. Die Unterscheidung zwischen einer Zielvorgabe und einer Zielvereinbarung ist auch von Bedeutung, wenn entgegen einer arbeitsvertraglichen Abrede für eine bestimmte Periode keine Ziele festgelegt worden sind. Hat allein der Arbeitgeber vor Beginn einer Zielperiode Ziele aufzustellen, bedarf es anders als bei einer arbeitsvertraglichen Abrede über Zielvereinbarungen keiner Mitwirkung des Arbeitnehmers. Gibt der Arbeitgeber keine Ziele vor, verletzt der Arbeitnehmer bei einer Rahmenvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über Zielvorgaben keine eigenen Pflichten, wenn er den Arbeitgeber nicht auffordert, ihm Ziele vorzugeben. Die Initiativlast trägt allein der Arbeitgeber. Ist für die Festlegung von Zielen eine Zeit nach dem Kalender bestimmt und gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Ziele vor, bedarf es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB für den Verzug des Arbeitgebers auch keiner Mahnung des Arbeitnehmers (BAG 12. Dezember 2007 – 10 AZR 97/07 – BAGE 125, 147 = juris Rn. 17).

 
Tenor:

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07. Mai 2014 – 2 Ca 7272/13 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.313,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft dieser Entscheidung zu zahlen.

II.              Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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