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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 419/14

Datum:
12.11.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 419/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1112.5SA419.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 8474/12
Schlagworte:
Arbeitspflicht nach Stellung eines Auflösungsantrags; Divergenzfähigkeit eines Urteils
Normen:
§§ 9, 10 KSchG; § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das Arbeitsverhältnis besteht auch dann fort, wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag angekündigt hat, über den das Arbeitsgericht noch nicht entschieden hat. Auch wenn die Auflösung rückwirkend erfolgen kann, ändert dies nichts an dem Umstand, dass das Gericht die Auflösung nicht lediglich feststellt, sondern das Arbeitsverhältnis durch Urteil erst auflöst. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis und damit die sich aus ihm ergebenden wechselseitigen Pflichten bestehen, solange das Arbeitsverhältnis nicht durch (rechtskräftiges) gestaltendes Urteil des Arbeitsgerichts aufgelöst ist.

    2. Daher ist ein Arbeitnehmer auch dann, wenn er einen Auflösungsantrag mit Tatsachenvortrag verknüpft hat, zur Arbeitsleistung verpflichtet, solange über den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein rechtskräftiges Urteil noch nicht vorliegt (entgegen LAG Rheinland-Pfalz 07. April 2005 – 4 Sa 955/04).

    3. Ein Urteil eines Landesarbeitsgerichts, das vom BAG aufgehoben worden ist, ist nicht divergenzfähig.

 
Tenor:

Der Kündigungsschutzantrag wird zurückgewiesen.

 
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