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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 217/13

Datum:
15.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 217/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0115.4TA217.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 7730/12
Schlagworte:
Streitwert, Abmahnung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei drei Abmahnungen in kurzer Folge, mit denen ein gleichförmiges Verhalten gerügt wird, ist es gerechtfertigt, als Streitwert insgesamt ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen. (Anschluss an Landesarbeitsgericht Köln vom 20.05.2009 – 3 Ta 144/09 -).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Gebührenstreitwertes auf 3.232,26 € wird zurückgewiesen.

 
1 23456
 

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