Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 239/10

Datum:
26.11.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
3 Sa 239/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1126.3SA239.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 6713/09
Schlagworte:
Spesenbetrug, Rechtfertigungsgrund, Abfindung, Darlegungs- und Beweislast
Normen:
§§ 626, 812, 273 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Grundsätzlich ist derjenige, der eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat, darlegungs- und beweisbelastet für alle Umstände, die als wichtiger Grund geeignet sein können. Das gilt auch für die Entkräftung von Rechtfertigungsgründen, die der Arbeitnehmer seinerseits gegen die Kündigungsgründe einwendet.

    2. Der Vortrag des gekündigten Arbeitnehmers, er habe mit der Firmenkreditkarte eine Einkaufsgutschein für einen Geschäftskunden erworben, stellt dabei einen ebenso hinreichend substantiierten Rechtfertigungseinwand dar, wie der Vortrag, bestimmten zulasten des Arbeitgebers beglichenen Kundenrechnungen hätten konkrete Leistungen des Kunden gegenübergestanden, wenn diese Leistungen nebst weiteren Umständen der Vertragsabwicklung im Einzelnen geschildert werden.

    3. Die Vernehmung eines „ins Blaue“ benannten Zeugen ohne konkreten Sachvortrag dahingehend, warum der Zeuge Kenntnis von den beweiserheblichen Tatsachen hat, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.

 
Tenor:
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 17 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 41 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 59 60 61 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 91 93 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 114 115 116 117
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank