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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 356/14

Datum:
14.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 356/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1014.2TA356.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2300/13
Schlagworte:
Terminsgebühr durch Telefonat
Normen:
Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Telefonat unter Anwälten, in dem darauf hingewiesen wird, dass ein erledigendes Ereignis bereits eingetreten ist und das dann die Rücknahme des Rechtsmittels zur Folge hat, führt nicht zum Anfall einer Terminsgebühr, da es die zukünftige Erledigung nicht mehr herbeiführen konnte.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn - AZ 3 Ca 2300/13 - vom 3.9.2014 wird zurückgewiesen

 
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