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Geltendmachung der Nichtigkeit eines 1972 durch einen Amtsvormund geschlossenen Berufsausbildungsvertrages (Heimerziehung)
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2013 – 15 Ca 3348/13 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass der mit Datum vom 08.12.1972 abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag unwirksam war.
3Der Kläger ist als uneheliches Kind am 1956 geboren und sogleich von seiner Mutter getrennt worden. Seine Kindheit und Jugend verbrachte er in Kinderheimen. Der Kläger erstrebt in einem anderen Verfahren die Zahlung von Schadensersatz aus einem Entschädigungsfonds für Heimkinder. Er ist der Ansicht, dass der am 08.12.1972 abgeschlossene Berufsausbildungsvertrag zum Maler und Lackierer nichtig sei. Tatsächlich habe er in der fraglichen Zeit im so genannten „A “ in H /S , einem Landesjugendheim, Zwangsarbeit verrichtet. Dort habe auch Freiheitsentzug stattgefunden. Der Ausbildungsvertrag habe nicht seinem Willen entsprochen. Im letzten halben Jahr der Ausbildung sei er auf die Prüfung gedrillt worden. Diese hat der Kläger erfolgreich abgelegt.
4Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage nicht entsprochen. Es hat die Anfechtbarkeit des Vertrages verneint, da der Kläger spätestens im Jahr 2006 Einblick in seine Akten genommen hat, eine rechtzeitige Anfechtung aber nicht erfolgt ist. Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB hat das Arbeitsgericht verneint, da nicht der Abschluss des Vertrages an sich sittenwidrig sei, sondern allenfalls die tatsächliche Behandlung im Heim abweichend vom geschlossenen Vertrag sittenwidrig gewesen sein könnte.
5Das Urteil wurde dem Kläger am 08.11.2013 zugestellt. Hiergegen legte er anwaltlich vertreten am 27.11.2013 Berufung ein, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.02.2014 am 07.02.2014 begründete.
6Mit seiner Begründung vertieft der Kläger seine Ausführungen zur Sittenwidrigkeit des Ausbildungsvertrages nach § 138 BGB sowie dazu, dass dieser gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB verstoßen habe. Da zudem der Amtsvormund der Zwangsarbeit Vorschub habe leisten wollen, sei auch die Vollmacht zum Abschluss des Ausbildungsvertrages nicht gegeben.
7Der Kläger beantragt,
8das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.9.2013Az. 15 Ca 3348/13 abzuändern und festzustellen, dass der Berufsausbildungsvertrag vom 08.12.1972 unwirksam war.
9Die Beklagte beantragt
10die Berufung zurückzuweisen.
11Sie bestreitet die Ausübung von Zwang auf den Kläger. Weiter rügt sie, dass der Vortrag des Klägers pauschal und daher nicht einlassungsfähig ist. Sie verweist darauf, dass zwischen der Durchführung der Heimerziehung und der Durchführung des Ausbildungsvertrages zu trennen sei. Der Kläger ordne die pauschalen Behauptungen den unterschiedlichen Sachverhalten nicht zu. Weiterhin erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO auf den Akteninhalt Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dieser bezieht sich mit seiner Berufung lediglich noch auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der Sittenwidrigkeit, eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot sowie der fehlenden Vertretungsmacht.
14Der Abschluss des Ausbildungsvertrages war nicht gemäß § 138 BGB sittenwidrig. Er verstieß nicht gegen das Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die im Ausbildungsvertrag vom 08.12.1972 festgeschriebenen Pflichten der Beklagten und des Klägers sind üblich. Es wurde der von der Handwerkskammer zur Verfügung gestellte Formularausbildungsvertrag verwandelt. Die danach gegenseitig geschuldeten Pflichten, nämlich die Ausbildung und Vergütung der Ausbildung durch den Beklagten einerseits und die Mitwirkung an der Ausbildung durch den Kläger andererseits entsprachen den Norminhalten eines Ausbildungsvertrages.
15Anhaltspunkte dafür, dass die Ausbildung nicht regelgerecht durchgeführt wurde, sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Hierauf wurde er bereits durch das erstinstanzliche Urteil hingewiesen. Zudem ist nicht erkennbar, ob die vom Kläger pauschal behaupteten Verstöße gegen seine Menschenwürde im Rahmen der Ausbildung stattfanden oder im Rahmen der gleichzeitig fortbestehenden Heimunterbringung, also quasi die „Freizeit“ des Klägers betrafen.
16Der Vertrag verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB. Die im Vertrag versprochenen Leistungen sind gesetzmäßig. Ob während der Dauer der Ausbildung sittenwidriges oder freiheitsentziehendes Verhalten der Beklagten dem Kläger gegenüber vorgekommen ist, ist weder substantiiert dargestellt noch hat es Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vertrages.
17Die Rüge der fehlenden Vertretungsmacht des Amtsvormundes des Klägers geht ebenfalls ins Leere. Selbst wenn die Ausbildung nicht den Wünschen des Klägers entsprochen hätte, ergibt sich nicht, dass der Amtsvormund außerhalb der ihm übertragenen Rechtsmacht gehandelt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass er bewusst und für ihn erkennbar gegen das Kindeswohl des damals minderjährigen Klägers verstoßen hat, sind vom Kläger nicht vorgebracht worden.
18Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
19Die Revision wurde mangels allgemeiner Bedeutung des Rechtsstreits nicht zugelassen.
20Rechtsmittelbelehrung
21Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
22Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.