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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 229/14

Datum:
20.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 229/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1020.2SA229.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 255/12
Schlagworte:
Vergleichsanfechtung
Normen:
§§ 142, 123 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

§ 123 BGB setzt voraus, dass beim Anfechtenden ein Irrtum, also eine Fehlvorstellung über Tatsachen entstanden ist. Eine falsche Einschätzung, wem das Gericht glauben werde, oder dass eine Zeugenaussage erforderlich werde und der Zeuge die Unwahrheit sagen werde, stellt keinen Irrtum über Tatsachen dar. Die Fehleinschätzung der Prozessaussichten ist zur Anfechtung nicht ausreichend.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.02.2014 – 1 Ca 255/12 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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