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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1295/11

Datum:
15.12.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1295/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1215.2SA1295.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 10641/10
Schlagworte:
K+S Statut für AT Angestellte, Sozialplan vom 01.02.1989
Normen:
§ 2 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Durch den Sozialplan vom 01.02.1989 sollten Mitarbeiter, die unter die Frühpensionierungsregelung fielen, so gestellt werden, als würde ihre Dienstzeit nahtlos an den Eintritt der Sozialversicherungsrente heranreichen. Eine Quotelung nach § 2 BetrAVG ist ausgeschlossen, da die Mitarbeiter nicht mit einer Anwartschaft ausgeschieden sind, sondern als Regelrentner.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2011 – 6 Ca 10641/10 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.)                    an den Kläger 3.352,32 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab 01.04.2010 zu zahlen;

2.)                    an den Kläger, beginnend mit dem 01.11.2011 monatlich weitere 209,52 € über den unstreitigen Betrag von 629,00 € hinaus nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 1. des Folgemonats zu zahlen.

3.)                    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4.)                    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %.

5.)                    Die Revision wird zugelassen.

 
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