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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 37/14

Datum:
07.03.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 37/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0307.1TA37.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 3 Ca 4932/13
Schlagworte:
- Prozesskostenhilfeverfahren - Hinweispflicht
Normen:
§ 114 ZPO, § 139 Abs. 2 u. 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im Prozesskostenhilfeverfahren ist das Gericht in der Regel gehalten, auf Mängel eines Prozesskostenhilfegesuchs - unter Fristsetzung - so rechtzeitig hinzuweisen, dass Mängel vom Antragsteller noch vor Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2014(3 Ca 4932/13 h) aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht Aachen zurückverwiesen.

 
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