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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 176/14

Datum:
15.09.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 176/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0915.1TA176.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 1563/13
Schlagworte:
- Nichtzahlung angeordneter Raten - Aufhebung der PKH setzt Verschulden voraus
Normen:
-§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO - § 11 a Abs. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wegen Nichtzahlung angeordneter Raten setzt auch voraus, dass der Zahlungsverzug auf einem Verschulden der bedürftigen Partei beruht.

Verschulden fehlt, wenn die festgesetzten Raten wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Leistungsfähigkeit der bedürftigen Partei nicht (mehr) entsprechen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird

                                          der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom

                                          07.04.2014 (1 Ca 1563/13) aufgehoben.

 
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