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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 12/14

Datum:
24.03.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 12/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0324.1TA12.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 6881/13
Schlagworte:
§ 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII, § 823 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Haftungssperre gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt voraus, dass die Schädigung durch ein Unternehmensorgan erfolgt ist. Ist dies nicht der Fall, kann eine Haftungseinschränkung nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs in Betracht kommen.

2. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3 Alt. SGB VII erfordert, dass Unternehmen sich bewusst und gewollt im Betriebsablauf unterstützen. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen nicht.

3. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII findet keine Anwendung auf eine Haftung des Unternehmers gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB wegen der Verletzung eigener Verkehrssicherungspflichten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.10.2013 (15 Ca 6881/13) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) mit den Anträgen zu 1), 4) und 2) - soweit künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt werden sollen - Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für den ersten Rechtszug gewährt.

Zur Wahrung der Rechte wird ihm Rechtsanwalt G aus K beigeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren für die sofortige Beschwerde werden auf die Hälfte reduziert.

 
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