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Landesarbeitsgericht Köln, 1 SHa 6/14

Datum:
07.07.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 SHa 6/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0707.1SHA6.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 222/14
Schlagworte:
- Schadensersatzklage nach erfolgloser Herausgabevollstreckung - Gerichtliche Zuständigkeit
Normen:
- § 893 Abs. 2 ZPO - §§ 802, 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Prozessgericht im Sinne von § 893 Abs. 2 ZPO ist hinsichtlich der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit das Gericht, das den Herausgabetitel geschaffen hat.

Es handelt sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand im Sinne von § 802 ZPO, so dass eine anderweitige Zuständigkeit auch nicht durch rügelose Verhandlung begründet wird (§ 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. §§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG)

 
Tenor:

Das Arbeitsgericht Celle wird als zuständiges Gericht bestimmt.

 
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