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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 909/13

Datum:
06.05.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 909/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0506.12SA909.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 6676/12
Schlagworte:
Aufstockungsbegehren, Vergütung von Pausen, Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV Wach- und Sicherheit NRW
Normen:
§ 9 TzBfG, § 106 GewO, § 615 Satz 1 BGB, § 4 ArbZG, § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVGZiff
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 4 ArbZG erfordert keine Festlegung der Pausenzeiten vor Schichtbeginn.

2. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Festlegung der Lage der Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können unter Umständen auch dadurch gewahrt werden, dass dem Arbeitgeber ein zeitlicher Rahmen innerhalb der Schichten vorgegeben wird, innerhalb dessen die Pausen von diesem angeordnet werden können.

3. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughöfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

4. Der Arbeitgeber kann dem Aufstockungsbegehren des Arbeitnehmers nur dann die unternehmerische Entscheidung, nur noch Teilzeitarbeitsplätze einzurichten, entgegen halten, wenn für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln  vom 26.09.2013 (Az.: 8 Ca 6676/12) teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit auf 160 Stunden ab dem 01.08.2012 anzunehmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 329,64 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.05.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 321,91 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.06.2013 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 218,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.07.2013 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37,08 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.01.2013 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7,54 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.01.2013 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60,99 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.04.2013 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6,79 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.04.2013.

9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 61 % und die Beklagte 39 %.

V. Die Revision wird hinsichtlich der Berufungsanträge zu 1 e) bis j) zugelassen.

 
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