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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Sa 848/13

Datum:
06.05.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Sa 848/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0506.12SA848.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 1096/13
Schlagworte:
Aufstockungsbegehren, Vergütung von Pausen, Zuschlag nach Ziff. 2.1 LTV Wach- und Sicherheit NRW
Normen:
§ 9 TzBfG, § 106 GewO, § 615 Satz 1 BGB, § 4 ArbZG, § 87 abs. 1 Nr. 2 BetrVG Zif
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 4 ArbZG erfordert keine Festlegung der Pausenzeiten vor Schichtbeginn.

2. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Festlegung der Lage der Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG können unter Umständen auch dadurch gewahrt werden, dass dem Arbeitgeber ein zeitlicher Rahmen innerhalb der Schichten vorgegeben wird, innerhalb dessen die Pausen von diesem angeordnet werden können.

3. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughöfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

4. Der Arbeitgeber kann dem Aufstockungsbegehren des Arbeitnehmers nur dann die unternehmerische Entscheidung, nur noch Teilzeitarbeitsplätze einzurichten, entgegen halten, wenn für diese Entscheidung arbeitsplatzbezogene Sachgründe bestehen.

 
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2013 (Az. 10 Ca 1096/13) teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen - wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers auf monatlich 160 Stunden mit Wirkung zum 01.02.2013 zuzustimmen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 488,22 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.03.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 376,98 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.04.2013 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,98 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.06.2013 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 1,23 EUR seit dem 16.06.2013 und aus weiteren 1,23 EUR seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 68 % und die Beklagte 32 %.

III. Die Revision wird hinsichtlich der Berufungsanträge des Klägers sowie für die Annahmeverzugsansprüche wegen Arbeitszeitunterbrechungen – soweit sie noch Gegenstand der Berufung waren - zugelassen.

 
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