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Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO setzt auch voraus, dass der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht ist.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2014– 19 Ca 3326/14 – wird als unzulässig zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
G r ü n d e:
2Die Beschwerde des Beklagten gegen den arbeitsgerichtlichen Kostenbeschluss vom 24.06.2014 ist unzulässig.
3Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nicht immer schon dann zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag von 600,-- € übersteigt. Vielmehr muss zusätzlich der Beschwerdewert nach § 567 Abs. 2 ZPO erreicht sein (vgl.: LAG Köln, Beschl. v. 25.09.2013 – 5 Ta 255/13 – m. w. N.). Unter Zugrundelegung des § 567 Abs. 2 ZPO ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- € übersteigt.
4Aufgrund des Kostenbeschlusses des Arbeitsgerichts nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien fallen vorliegend nach Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz 2,0 Verfahrensgebühren an. Dies entspricht nach der Gebührentabelle zum GKG bei einem Streitwert von bis zu 3.000,-- € einem Gesamtbetrag im Umfang von 216,-- €. Der Beklagte ist durch den Kostenbeschluss zu 1/5 beschwert, mithin im Umfang von 43,20 €. Der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO ist somit nicht erreicht.
5Da die dem Beschluss vom 24.06.2014 beigefügte Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf die Voraussetzung des § 567 Abs. 2 ZPO unvollständig war, sollen Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden (§ 21 GKG).
6Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft.