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Landesarbeitsgericht Köln, 11 TaBV 64/14

Datum:
03.12.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 TaBV 64/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1203.11TABV64.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 BV 51/14
Schlagworte:
Einigungsstelle, offensichtliche Unzuständigkeit
Normen:
§ 99 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das Bestehen einer ungekündigten Betriebsvereinbarung führt nicht zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle bzgl. Änderungen und Ergänzungen des Regelungsgegenstands.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.08.2014 – 6 BV 51/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zum Einigungsstellenvorsitzenden über die Verhandlungen über Änderungen und Ergänzungen der „Rahmenbetriebsvereinbarungen über die Einführung und Anwendung des Schulungsprogramms MKT 2“ vom 20.06.2007 wird Herr D . J S , Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht, bestellt und die Zahl der Beisitzer wird auf jeweils drei pro Seite festgesetzt.

 
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