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Landesarbeitsgericht Köln, 11 TaBV 30/14

Datum:
29.10.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 TaBV 30/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1029.11TABV30.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 BV 289/13
Schlagworte:
Einigungsstelle, Honorar
Normen:
§ 76 IV BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zum Honoraranspruch eines vom Betriebsrat bestellten außerbetrieblichen Beisitzers (Rechtsanwalt)

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2014 – 15 BV 289/13 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, an die Beteiligten zu 1. auf die Rechnung vom 01.07.2013, Rechnungsnummer 819/13, einen Betrag in Höhe von 7.481,25 € nebst Umsatzsteuer in Höhe von 1.421,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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