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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 493/14

Datum:
12.11.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 493/14
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:1112.11SA493.14.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 6204/13
Schlagworte:
Kündigung, Betriebsratsanhörung
Normen:
§ 102 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG angehört, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht tragenden Kündigungsgründe mitgeteilt hat. Dazu gehören auch die dem Arbeitgeber bekannten, dem Kündigungsgrund widerstreitenden Umstände (BAG, Urteil vom 16.09.2004 – 2 AZR 511/03 – m. w. N.).

    2. Der Grundsatz der subjektiven Determinierung des Anhörungsverfahrens entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht, den Betriebsrat zutreffend über die von ihm herangezogenen Kündigungsgründe zu unterrichten. Der Arbeitgeber muss seinen Wissensstand richtig an den Betriebsrat weitergeben. Ein aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung stellt keine ordnungsgemäße Anhörung dar (BAG, Urteil vom 24.11.24.11.2005– 2 AZR 514/04 – m. w. N.).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2014 – 10 Ca 6204/13 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die fristgemäße Kündigung vom 29.07.2013, zugegangen am gleichen Tag, nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutz-verfahrens zu den vereinbarten Bedingungen weiter zu beschäftigen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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