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Landesarbeitsgericht Köln, 11 SaGa 10/13

Datum:
22.01.2014
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 SaGa 10/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2014:0122.11SAGA10.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ga 119/13
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung, Weiterbeschäftigung
Normen:
§§ 935, 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung (§§ 935, 940 ZPO) auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Bestandsschutzprozess ein obsiegendes Urteil ergeht, nur zulässig, wenn die Beendigungserklärung offensichtlich unwirksam ist oder besondere Gründe vom Verfügungskläger glaubhaft gemacht werden, die es rechtfertigen, die in der Regel geltende Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers zu verändern.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.10.2013 - 19 Ga 119/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungskläger.

 
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