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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 111/13

Datum:
28.08.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 111/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0828.9TA111.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 447/11
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Gegenvorstellung; rechtzeitige Übersendung von Unterlagen
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1 Das Beschwerdegericht ist von Gesetzes wegen nicht gehindert, einen eigenen Beschluss, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zurückgewiesen wurde, auf die Gegenvorstellung der beschwerten Partei hin aufzuheben, da eine Entscheidung über die Aufhebung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwächst.

2 Bei der Prüfung einer Gegenvorstellung, die auf die rechtzeitige Übermittlung von dem Gericht nicht vorliegenden Unterlagen gestützt wird, kann auf die Grundsätze für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgegriffen werden.

 
Tenor:

wird der die sofortige Beschwerde des Klägers zurückweisende Beschluss vom 31.05.2013 auf die Gegenvorstellung des Klägers aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.01.2013 dahingehend abgeändert, dass es bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bleibt, die Ratenfreiheit jedoch entfällt und der Kläger monatliche Raten in Höhe von 95,- € zu zahlen hat. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

 
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