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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 305/12

Datum:
24.01.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 305/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0124.7TA305.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8751/11
Schlagworte:
PKH; Anwaltsbeiordnung; Rechtsantragsstelle
Normen:
§ 121 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Der Begriff der „Erforderlichkeit“ der Anwaltsbeiordnung in § 121 Abs. 2 ZPO ist weit auszulegen. Die Erforderlichkeit kann allenfalls ausnahmsweise verneint werden, wenn Kumulativ (!) die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Zum einen muss es sich bei dem PKH-Antragsteller ersichtlich um eine geschäftsgewandte Person handeln.

Zum anderen muss es unter Berücksichtigung der Eigenart des Streitgegenstands, der Beweislage und des voraussichtlichen Verhaltens des Prozessgegners auch aus der Sicht eines juristischen Laien „einfach“ erscheinen, den Rechtsstreit erfolgreich zu führen.

2.) Die Möglichkeit, sich einer gerichtlichen Rechtsantragstelle zu bedienen, steht der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung regelmäßig nicht entgegen; denn die Rechtsantragsstelle ist ihrer Funktion und Kompetenz nach gerade keine Rechtsberatungsstelle.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2012 in der Fassung des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 16.10.2012 abgeändert:

Dem Kläger wird zur Wahrnehmung seiner Recht in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8751/11 antragsgemäß Rechtsanwalt Muthwill aus Frechen beigeordnet.

Im Übrigen bleiben die Bedingungen der PKH-Bewilligung unverändert.

 
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