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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 231/13

Datum:
21.10.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 231/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1021.7TA231.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 BV 258/12
Schlagworte:
Betriebsrat; arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren; Rechtsanwaltsgebühren; Streitwert; Beschwer
Normen:
§§ 80 ff. ArbGG; § 40 BetrVG; § 33 RVG; § 68 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Betriebsrat, der sich in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten lässt, ist nicht dadurch im Sinne von § 33 Abs.3 RVG beschwert, dass das Arbeitsgericht den Streitwert für die Anwaltsgebühren – vermeintlich – zu niedrig festsetzt. Eine vom Betriebsrat als Beschwerdeführer eingelegte Streitwertbeschwerde, die eine Erhöhung des Streitwerts zum Ziel hat, ist daher regelmäßig unzulässig.

 
Tenor:

Die Streitwertbeschwerde des Betriebsrats/Beteiligten zu 1) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.2013 wird als unzulässig verworfen.

 
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