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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 20/13

Datum:
12.06.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 20/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0612.7TA20.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 3036/12
Schlagworte:
Streitwert; Vergleich; Freistellung; Kündigungsfrist
Normen:
§ 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Vereinbaren die Parteien eines Kündigungsschutzprozesses in einem Vergleich, dass die gekündigte Arbeitnehmerin während der Kündigungsfrist zu bestimmten Bedingungen freigestellt bleibt, so kann dies ausnahmsweise einen Vergleichsmehrwert rechtfertigen, wenn die Arbeitnehmerin vor Beginn der Vergleichsverhandlungen außergerichtlich gegen ihre zunächst vom Arbeitgeber einseitig verfügte Freistellung protestiert hatte.

2.) Als Vergleichsmehrwert ist 25 % des Verdienstes anzusetzen, den der Arbeitnehmer, gerechnet vom Zeitpunkt des Vergleichsschlusses an in der noch verbleibenden Freistellungsphase verdient hat, höchstens jedoch ein Bruttomonatsgehalt.

 
Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagtenvertreters hin wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 20.12.2012 teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert für den gerichtlichen Vergleich vom 29.11.2012 wird auf

5.780,00 Euro

festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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