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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 124/13

Datum:
23.07.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 124/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0723.7TA124.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 1448/12
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung; sofortige Beschwerde; Kosten; Beschwerdewert
Normen:
§§ 567, 793 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Beschwerdewert des § 567 II ZPO ist auch bei sofortigen Beschwerden gemäß § 793 ZPO im Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten, wenn diese eine Kostenentscheidung zum Gegenstand haben.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.04.2013 wird als unzulässig verworfen.

 
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