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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 109/13

Datum:
22.05.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 109/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0522.7TA109.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 9895/12
Schlagworte:
Streitwert; PKH; sog. Schleppnetzantrag; allgemeiner Feststellungsantrag
Normen:
§§ 114 ZPO, 42, 63 GKG, 32, 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Dem sog. Schleppnetzantrag (allg. Feststellungsantrag) kommt im Kündigungsschutzprozess kein eigener Streitwert zu, wenn er nicht vor Instanzende im Hinblick auf einen neu eingeführten Beendigungstatbestand „aktiviert“ wird.

2.) Misst das Arbeitsgericht dem nicht aktivierten Schleppnetzantrag fälschlicherweise einen eigenen Streitwert zu, so hat es auch einem hierauf bezogenen, lange vor Instanzende entscheidungsreifen PKH-Antrag stattzugeben; denn bis zum Instanzende kann dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse für einen solchen Schleppnetzantrag regelmäßig nicht abgesprochen werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2013 abgeändert:

Der Klägerin wird – zu ansonsten unveränderten Bedingungen – Prozesskostenhilfe für das Verfahren6 Ca 9895/12 in vollem Umfang, also auch für den Klageantrag zu 2), bewilligt.

 
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