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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 963/12

Datum:
16.05.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 963/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0516.7SA963.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 2525/12
Schlagworte:
Spesen; Spesenabrechnung; Verpflegungsmehraufwand
Normen:
§§ 611, 670 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, die arbeitsvertraglich zugesagte Auszahlung von Spesen „ in Höhe der steuerlich zulässigen Werte“ davon abhängig zu machen, dass der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße, steuerlich verwertbare Spesenabrechnung vorlegt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.08.2012 in Sachen 16 Ca 2525/12 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils unter Ziffer 1) enthaltenen Betrag hinaus weitere 480,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus seit 01.01.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens bis zur Teilberufungsrücknahme vom 16.05.2013 haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % zu zahlen; von den Kosten ab diesem Zeitpunkt fallen dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3 zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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