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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 766/12

Datum:
10.01.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 766/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0110.7SA766.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 645/12
Schlagworte:
Teilzeitwunsch; Arbeitszeitverringerung; Maschinenführer; Schichtbetrieb; Erledigung der Hauptsache
Normen:
§§ 8, 14, 21 TzBfG; 91, 91a, 894 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Ein Rechtsstreit, in dem der Arbeitnehmer beantragt, den Arbeitgeber zu verurteilen, einer Verringerung der Arbeitszeit auf der Grundlage des § 8 TzBfG zuzustimmen, erledigt sich in der Hauptsache, wenn die Parteien währenddessen einen neuen, unbefristeten und nicht auflösend bedingten Arbeitsvertrag abschließen, welcher – neben weiteren nicht streitgegenständlichen Vertragsänderungen – den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers in vollem Umfang Rechnung trägt.

2) Zu den Anforderungen an „betriebliche Gründe“ im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG, die dem familiär bedingten Teilzeitbegehren eines Maschinenführers im Mehr-Schicht-Betrieb entgegengesetzt werden sollen.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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