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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 644/12

Datum:
17.01.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 644/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0117.7SA644.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 124/12
Schlagworte:
Günstigkeitsvergleich; Sachgruppenvergleich; Bezugnahmeklausel; beiderseitige Tarifbindung; Preis-/Leistungsverhältnis der Hauptleistungspflichten; Haustarifvertrag; Arbeitszeit; tarifliche Ausschlussfrist
Normen:
§ 4 TVG; § 613 a BGB; §§ 13, 20, 31 MTV DTAG; TV Erholungszeit DTAG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Durchführung eines Günstigkeitsvergleichs, wenn in Folge eines Betriebsübergangs die kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden Haustarifverträge des Erwerbers mit den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme statisch weiter geltenden Tarifverträgen des Veräußerers konkurrieren.

2. Der Günstigkeitsvergleich ist in Form eines Sachgruppenvergleichs durchzuführen.

3. Stehen sich in einem Sachgruppenvergleich die abweichenden Regeln bei wertender Betrachtung neutral gegenüber, ohne dass sich eine der Regelungen für den Arbeitnehmer als günstiger erweist, hat die Geltung der originären tarifvertraglichen Regeln Vorrang.

4. Eine 38-Stunden-Woche ist für sich betrachtet weder günstiger, noch ungünstiger als eine 34-Stunden-Woche. Maßgeblich ist vielmehr erst in einem zweiten Bewertungsschritt das „Preis-/Leistungsverhältnis“ in der Relation von Arbeitszeit und Vergütung.

5. Daraus folgt: Ist arbeitsvertraglich eine 34-Stunden-Woche vereinbart – ohne dass die Vereinbarung im Einzelfall ausnahmsweise auf bestimmte Sonderinteressen des Arbeitnehmers zugeschnitten ist -, gilt nach dem Haustarifvertrag des Betriebserwerbers aber kraft beiderseitiger Tarifbindung die 38-Stunden-Woche, so ist letztere für das Arbeitsverhältnis maßgeblich. War allerdings die Relation von Arbeitszeit und Vergütung bisher günstiger, ist die bisherige Vergütung auf das Niveau einer 38-Stunden-Woche anzuheben.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.05.2012 in Sachen4 Ca 124/12  wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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