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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 537/13

Datum:
12.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 537/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1212.7SA537.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 5919/12
Schlagworte:
Verdachtskündigung; G-25-Untersuchung; Gefahrguttransportfahrer; Schlafapnoe; Betriebsarzt; Schweigepflicht; Versetzung; billiges Ermessen; Stammfahrer; Springerreserve; betriebliches Eingliederungsmanagement
Normen:
§§ 626 BGB; 84 SGB IX; 106 GewO, 99 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Das vom BAG entwickelte Rechtsinstitut der Verdachtskündigung steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Rechtsgrundsatz, dass niemand wegen eines vermeintlichen Fehlverhaltens, das nicht bewiesen ist, Rechtsnachteile erleiden darf. Die Verdachtskündigung ist daher an strenge Anforderungen zu knüpfen und auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken.

Eine Verdachtskündigung scheidet von vorneherein aus, wenn der Arbeitgeber nicht zuvor alle erdenklichen, ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um den Kündigungssachverhalt vollständig aufzuklären.

Zur Wirksamkeit der Versetzung eines Stammfahrers in die Springerreserve wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.04.2013 in Sachen12 Ca 5919/12 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, abweichend von Ziffer3 b) des Urteilstenors an den Kläger für den Monat Januar 2013 € 2.452,19 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 01.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, abweichend von Ziffer3 c) des Urteilstenors an den Kläger für den Monat Februar 2013 € 2.823,90 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.03.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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