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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 437/13

Datum:
31.10.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 437/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1031.7SA437.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 2852/12
Schlagworte:
Betriebsratsanhörung; Interessensausgleich mit Namensliste; Sozialauswahl; Massenentlassungsanzeige
Normen:
§§ 1, 17 KSchG; 102, 111 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG bei betriebsbedingten Kündigungen, die auf einem Interessensausgleich mit Namensliste beruhen.

Teilt die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber per förmlichem Bescheid mit, dass eine bestimmte Kündigung nicht gemäß § 17 KSchG anzeigepflichtig war/ist, so kann in dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung nicht aus einer Verletzung der Pflicht zur Massenentlassungsanzeige hergeleitet werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg in Sachen 2 Ca 2852/12 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Klägerauferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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