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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 268/13

Datum:
31.10.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 268/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1031.7SA268.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 5597/12
Schlagworte:
Befristung; Rundfunkfreiheit; programmgestaltender Mitarbeiter; Redakteurin/Reporterin; Chefredakteursprinzip
Normen:
Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bedient sich eine Rundfunk- und Fernsehanstalt eines 100%-igen Tochterunternehmens, um seine Nachrichtenformate inhaltlich zu gestalten und technisch zu produzieren, und liegt die medienrechtliche Verantwortung für die produzierten Beiträge bei dem Geschäftsführer des Tochterunternehmens, der in Personalunion auch die Funktion eines Chefredakteurs ausübt, so verwirklicht sich die geistig-ideelle Zielsetzung, die den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit eröffnet, in der programmgestaltenden Tätigkeit der Mitarbeiter des Tochterunternehmens.

2. Die Tätigkeit von Redakteuren für eine Rundfunk- und Fernsehanstalt ist typischerweise programmgestaltend. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einfluss des Redakteurs/der Redakteurin auf die inhaltliche Gestaltung der Beiträge, an denen er/sie mitwirkt, so gering ist, dass schlechterdings eine „persönliche Handschrift“ nicht mehr erkennbar ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2013 in Sachen 10 Ca 5597/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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