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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 261/12

Datum:
21.03.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 261/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0321.7SA261.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 5295/11
Schlagworte:
gesetzliche Ruhepause; Break; Annahmeverzug
Normen:
§§ 1, 4 ArbZG, 87 BetrVG; 106 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

.) Der Arbeitnehmer, der zu dem vom Arbeitgeber festgelegten Schichtbeginn zur Arbeit erscheint, bietet zur rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Weise seine Arbeit für die Dauer der Schicht tatsächlich an.

2.) Während sich der Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Pause i. S. v. § 4 ArbZG befindet, ist er dagegen aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig, § 297 BGB.

3.) Wesensmerkmal der gesetzlichen Ruhepause ist, dass der Arbeitnehmer von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von der Pflicht, sich zur Arbeit bereitzuhalten, befreit ist und vor Beginn der Pause erfährt, dass und wie lange er Pause hat.

4.) Dagegen gehört es nicht zu den Wesensmerkmalen einer gesetzlichen Ruhepause, dass deren zeitliche Lage bereits bei Beginn der Tagesarbeitszeit festgelegt wird. Schreibt eine Betriebsvereinbarung Entsprechendes vor und verletzt der Arbeitgeber die Pflicht zur Festlegung der Pause spätestens bei Arbeitsbeginn, so kann dies zu betriebsverfassungsrechtlichen und individualarbeitsrechtlichen Konsequenzen führen, jedoch verliert die nach der BV „verspätet“ angeordnete Pause dadurch nicht ihren Charakter als gesetzliche Pause, wenn sie ansonsten die Voraussetzungen des § 4 ArbZG erfüllt.

5.) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 2 BetrVG bezieht sich auf die zeitliche Lage und Dauer der Pause, nicht jedoch auf die Interpretation des Merkmals „im Voraus“ i. S. v. § 4 S. 1 ArbZG.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2012 in Sachen9 Ca 5295/11 teilweise wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Auf die Klageanträge zu 2) und 3) hin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 357,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.11.2011 zu zahlen.

Die weitergehenden Klageanträge zu 2) und 3) werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger 80 % und die Beklagte 20 %.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen, für die Beklagte nicht.

 
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