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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1077/12

Datum:
18.07.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1077/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0718.7SA1077.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 9939/10
Schlagworte:
Altersrente; Altersgrenze; Aufstockungsbetrag; Besitzstandsrente; Invalidenrente; Pensionskassenrente; Pensionskassenspitze; Rentenstämme
Normen:
§§ 1 b, 2, 30 f BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zum Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages zu einer Pensionskassenrente (sog. Pensionskassenspitze).

2. Besteht die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung der Versorgungsordnung aus zwei separaten Rentenstämmen, berechnet sich die unverfallbare Versorgungsanwartschaft im Hinblick auf den zweiten Rentenstamm so, dass die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab Einführung des zweiten Rentenstammes zu der Gesamtdauer der längst möglichen Betriebszugehörigkeit ab Eintritt des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu setzen ist (Anschluss an LAG Köln 4 Sa 1559/10 vom 20.01.2012).

3. Welche Art von Betriebsrente (Invalidenrente oder Altersrente) der bisherige Bezieher einer betrieblichen Invalidenrente künftig erhält, wenn er die Altersgrenze für die betriebliche Altersrente erreicht, richtet sich grundsätzlich nach dem Inhalt der Versorgungszusage bzw. der Versorgungsordnung. Enthält diese keine ausdrückliche Regelung, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ab Erreichen der Altersgrenze die Altersrente zu zahlen ist.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2012 in Sachen 19 Ca 9939/10 teilweise wie folgt abgeändert:

Auf den Antrag zu 1) hin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 183,96 € brutto als rückständige „Pensionskassenspitze“ nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 8,76 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2011, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2012 und 01.01.2013 zu zahlen.

Auf den Antrag zu 2) hin wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 556,66 € für den Zeitraum 01.01.2007 bis 28.02.2009 als unberechtigten Einbehalt von der Firmenrente wieder auszuzahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 21,41 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2007, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2008, 01.01., 01.02. und 01.03.2009.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.01.2013 eine betriebliche Altersversorgung in Höhe von 374,78 € brutto monatlich als Besitzstandsrente, „Pensionskassenspitze“ und Zusatzversorgung II zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 37 % und die Beklagte 63 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt der Kläger 57 % und die Beklagte 43 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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