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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 101/13

Datum:
13.06.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 101/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0613.7SA101.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1012/12 G
Schlagworte:
Widerklage in der Berufungsinstanz; Vertagung; 13. Monatsgehalt; Freiwilligkeitsvorbehalt; Annahmeverzug; arbeitsvertragliche Ausschlussfrist; blue-pencil-Test
Normen:
§§ 305 ff. BGB; 64, 67 ArbGG; 138, 529, 533 ZPO; 198 ff. GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Zur Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht.

2) Bei einem arbeitsrechtlichen Berufungsrechtsstreit mittlerer Komplexität und Schwierigkeit ist ein Zeitraum von 10 bis 12 Kalendertagen zur Einarbeitung eines neuen Prozessbevollmächtigten in den Sach- und Streitstand in der Regel als ausreichend anzusehen.

3) Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, welche vorsieht, dass „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses“ schriftlich geltend zu machen sind, ist in ihrem zweiten Teil unwirksam, soweit sie unabhängig von der Fälligkeit nur auf die Vertragsbeendigung abstellt (BAG vom 01.03.2006, 5 AZR 511/05). Die Klausel ist jedoch im Sinne des blue-pencil-Tests teilbar, so dass der erste Teil wirksam bleibt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.12.2012 in Sachen4 Ca 1012/12 G teilweise abgeändert:

Ziffer 2) des Urteilstenors wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgende Beträge zu zahlen:

a)              Restgehalt für Februar 2012 in Höhe von 4.633, 50 € brutto abzüglich gezahlter 694,65 € netto, zuzüglich Zinsen   in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszins   der EZB seit dem 07.03.2012;

b)              Restgehalt für März 2012 in Höhe von 304, 90 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01.04.2012;

c)              Gehalt für April 2012 in Höhe von4.633, 50 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 21.05.2012;

d)              Gehalt für Mai 2012 in Höhe von4.633, 50 € brutto sowie weitere 258,- € als Entschädigung für die vorzeitige Rückgabe des Dienstwagens, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 31.05.2012;

e)              1.910,- € brutto als anteiliges 13.Gehalt für das Jahr 2012 nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 30.06.2012;

f)               2.116, 38 € brutto als Urlaubsabgeltung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 31.05.2012.

                 Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten einschließlich der

Widerklage vom 12.06.2013 zurückgewiesen.

          Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Ziffer 1 des Urteilstenors wird klarstellend wie folgt neu

gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis

          der Parteien nicht aufgrund der Kündigung der

          Beklagten vom 23.03.2012 beendet worden ist,

        sondern bis zum 31.05 2012 fortbestanden hat.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu ¼ und die

         Beklagte zu ¾ zu tragen.

          Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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