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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 369/12

Datum:
25.02.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 369/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0225.6TA369.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 7350/12
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; Nachfrist; Instanzende;
Normen:
§§ 114, 115, 188 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Versäumt der Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren eine vom Arbeitsgericht bei Instanzende gesetzte Nachfrist zur Vorlage einer vollständigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, so kommt eine Nachholung mit der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht, unabhängig davon, ob ihn an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.

 
Tenor:
 
1234567891011
 

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