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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 184/13

Datum:
10.07.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 184/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0710.6TA184.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 4901/13
Normen:
§§ 62 ArbGG, 707, 769 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO ist grundsätzlich analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen. In Betracht kommt ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ (Voraussetzung hier verneint).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2013

- 1 Ca 4901/13 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

 
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