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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 255/13

Datum:
25.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 255/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0925.5TA255.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 2619/13
Schlagworte:
Kostenbeschluss; übereinstimmende Erledigungserklärung; Beschwerdewert; Rechtsmittelbelehrung
Normen:
§§ 91 a, 567 ZPO, 21 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO ist nur zulässig, wenn neben der Voraussetzung des § 91 a Abs. 2 Satz 2 ZPO auch der Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht wird.

2.) Wird die Einlegung des Rechtsmittels durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts (mit-)verursacht, kann gem. § 21 GKG von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2013 in Ausgestaltung des Beschlusses vom 31.07.2013 in Sachen 2 Ca 2619/13 wird als unzulässig verworfen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

 
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