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Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBV 7/12

Datum:
23.01.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 TaBV 7/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0123.5TABV7.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 BV 150/10
Schlagworte:
Ausstattung des Betriebsrats (Raum, Möbel, Telefon, PC)
Normen:
§ 40 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es hängt von der Größe des Betriebs und den Besonderheiten des Einzelfalls ab, ob dem Betriebsrat Räume im Betrieb zur ausschließlichen Nutzung oder nur zu bestimmten Zeiten überlassen werden müssen.

2. In jüngerer Rechtsprechung nimmt das BAG an, dass sich der Betriebsrat regelmäßig im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums bewegt, wenn er einen Internetzugriff für die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats für erforderlich hält (BAG 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 – BAGE 135, 154). Dies impliziert, dass der Betriebsrat regelmäßig die Zurverfügungstellung eines Computers verlangen kann, denn der Internetanschluss setzt regelmäßig die Nutzung des Computers voraus.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Dezember 2011 – 3 BV 150/10 – wird zurückgewiesen.

 

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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