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Landesarbeitsgericht Köln, 5 TaBV 5/13

Datum:
04.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 TaBV 5/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0904.5TABV5.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 BV 351/12
Schlagworte:
Vollstreckungsabwehrantrag im Beschlussverfahren; Bestimmtheit eines Vollstreckungsantrags
Normen:
§ 85 ArbGG; § 767 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtet hat, "es künftig zu unterlassen, Versetzungen von Mitarbeitern durchzuführen, ohne den Betriebsrat hierüber gemäß § 99 Abs. 1, § 100 BetrVG zu informieren und ihn um Zustimmung zu der Maßnahme zu bitten“, hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

Der Arbeitgeber kann in einem weiteren Beschlussverfahren einen Vollstreckungsabwehrantrag stellen, wenn er die fehlende Bestimmtheit des Unterlassungstitels und dessen Untergang durch Kündigung geltend macht.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Dezember 2012 – 9 BV 351/12 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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