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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 93/13

Datum:
11.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 93/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0911.5SA93.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ha 12/12
Schlagworte:
Normalvertrag Solo – Nichtverlängerungsmitteilung – Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Dramaturgin; keine Aufhebung des Schiedsspruchs aufgrund der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren
Normen:
§ 110 ArbGG; § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im gerichtlichen Verfahren kommt es nicht darauf an, ob im bühnenschieds- bzw. bühnenoberschiedsgerichtlichen Verfahren tarifvertragliche Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren verletzt worden sind. Auf derartige Rügen kann die Aufhebungsklage nicht gestützt werden.

Daher kommt es für das gerichtliche Verfahren nicht darauf an,

- ob der Arbeitnehmer die Klage im bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren zulässig erweitert hat;

- ob das Bühnenoberschiedsgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Berufung des Arbeitnehmers gegen den Spruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts ausgegangen ist;

- ob der Beschluss des Bühnenoberschiedsgerichts mehr als fünf Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden ist.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Dramaturgin ist durch den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt.

Sie gehört zum künstlerischen Bühnenpersonal.

Soll der befristete Arbeitsvertrag eines Bühnenmitglieds aus Anlass des Intendantenwechsels nicht verlängert werden, so genügt bei der Anhörung des Arbeitnehmers der Hinweis auf den Intendantenwechsel.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07. November 2012 –7 Ha 12/12 –

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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