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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 429/13

Datum:
11.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 429/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1211.5SA429.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 2887/12
Schlagworte:
Weihnachtsgeld für Betriebsrentner- betriebliche Übung; Zulässigkeit der Berufung bei Erweiterung eines zunächst beschränkten Berufungsantrags, der die Berufungssumme unterschritten hat; Verfall von Ansprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
Normen:
§ 1 b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG; § 64 Abs. 2 b ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Anspruch auf ein Weihnachtsgeld für Betriebsrentner kann aus einer

betrieblichen Übung erwachsen. Eine betriebliche Übung kann auch dann bestehen,

wenn der Arbeitnehmer, nachdem er Betriebsrentner geworden ist, das

„Rentnerweihnachtsgeld“ nie erhalten hat. Die verpflichtende Wirkung der

betrieblichen Übung tritt zugunsten derjenigen aktiven Arbeitnehmer ein, die schon

unter der Geltung der Übung in dem Betrieb gearbeitet haben. Die Arbeitnehmer

können darauf vertrauen, dass die Übung dann noch fortgeführt

wird, wenn sie selbst die vorausgesetzten Bedingungen erfüllen. Da es sich um eine

betriebliche, nicht um eine individuelle Übung handelt, kommt es nicht darauf an, ob

und wie oft der Arbeitnehmer selbst schon in die Übung einbezogen worden war.

2.Der durch betriebliche Übung begründete Anspruch kann im Betriebsrentenrecht

nicht durch eine gegenläufige (negative) betriebliche Übung wieder aufgehoben

werden. Die unterschiedliche Struktur der Rechtsbeziehung verbietet es, den für das

Arbeitsverhältnis entwickelten Rechtsgedanken der gegenläufigen Übung auf das

Versorgungsverhältnis zu übertragen.

3. Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen nur dann

tariflichen Ausschlussfristen, wenn sich dies eindeutig und unmissverständlich aus

dem Tarifvertrag ergibt. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die

Tarifvertragsparteien Versorgungsansprüche keinen tariflichen Ausschlussfristen

unterwerfen.

4. Ein zunächst beschränkter Berufungsantrag, der die Berufungssumme

unterschreitet, kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem

Berufungsgericht erweitert werden, wenn die Erweiterung von der fristgerecht

eingereichten Berufungsbegründung gedeckt ist.

 
Tenor:
 
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