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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 317/13

Datum:
20.11.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 317/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1120.5SA317.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 3734/12
Schlagworte:
Mittelbare Benachteiligung wegen des Alters bei Stellenausschreibung ("null bis zwei Jahre Berufserfahrung") - Bestenauslese in der Privatwirtschaft - rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs
Normen:
§§ 1, 3, 15 Abs. 2 AGG; § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Diskriminierung eines Bewerbers auf eine ausgeschriebene Stelle setzen voraus, dass der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war.

Nicht nur für den öffentlichen Dienst, sondern auch für die Privatwirtschaft ist davon auszugehen, dass es bereits an der objektiven Eignung des Bewerbers fehlt, wenn der Arbeitgeber in der Stellenausschreibung eine bestimmte Examensnote verlangt und der Bewerber diese Note nicht erreicht hat. Zwar gilt Art. 33 Abs. 2 GG nur für den öffentlichen Dienst, nicht aber für die Privatwirtschaft. Dies bedeutet indes nur, dass der private Arbeitgeber keine Bestenauslese vornehmen muss. Er kann sich jedoch dafür entscheiden, auf die gleichen Kriterien wie der öffentliche Dienst abzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die individuelle fachliche und persönliche Qualifikation des Bewerbers für die Stelle entgegen der Auffassung des BAG (18.3.2010 - 8 AZR 77/09) nicht erst auf der Ebene der Kausalität zu prüfen.

Eine Rechtsanwaltskanzlei, die einen Rechtsanwalt mit "null bis zwei Jahren Berufserfahrung" sucht, benachteiligt ältere Bewerber, die für die Stelle objektiv geeignet sind, mittelbar wegen ihres Alters. Die Diskriminierung kann jedenfalls im konkreten Fall nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, die Kanzlei habe das Ziel verfolgt, Personalkosten zu senken bzw. zu begrenzen.

Ein aus § 15 AGG folgender Entschädigungsanspruch kann unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ausgeschlossen sein. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Im konkreten Fall ist die Kammer aufgrund mehrerer Indizien zu der Annahme gekommen, dass Rechtsmissbrauch vorliegt.

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2013 – 3 Ca 3734/12 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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