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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1128/12

Datum:
11.09.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1128/12
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0911.5SA1128.12.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 1739/12
Schlagworte:
Zulässigkeit der Berufung; betriebsbedingte Kündigung nach Erwerberkonzept
Normen:
§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO; § 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1 Sind Streitgenossen verklagt, muss die Berufungsbegründung nicht zwingend eine eigene Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils enthalten. Es kann genügen, wenn auf den Schriftsatz eines Streitgenossen Bezug genommen wird. Werden von Streitgenossen dieselben fachlichen und verfahrensrechtlichen Angriffe erhoben, kann der Berufungsanwalt auf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Schriftsatz verweisen, soweit er nach pflichtgemäßer Prüfung sich dessen Inhalt zu Eigen macht und Weiteres nicht vorzubringen hat. Zudem ist bei Streitgenossen grundsätzlich anzunehmen, dass sich ein Streitgenosse das Tatsachenvorbringen des anderen Streitgenossen zu Eigen macht, sofern er nicht widerspricht.

2 Der Arbeitgeber kann auch dann eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, wenn er vorhat, seinen Betrieb zu veräußern. Hierfür ist ein verbindliches Konzept oder Sanierungsplan des Erwerbers erforderlich, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hat. Allein die Forderung des Erwerbers, die Belegschaft vor dem Betriebsübergang zu verkleinern, genügt nicht.

 
Tenor:

Die Beklagten tragen die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu je ½. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagen zu je 3/8.

 
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