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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 326/13

Datum:
10.12.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 326/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:1210.4TA326.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 8552/12
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 117 Abs. 2 ZPO, § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrages wegen Nichtvorlage oder unvollständiger Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse setzt eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2013 aufgehoben und der Prozesskostenhilfe-Antrag zur erneuten Bescheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

 
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