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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Ta 11/13

Datum:
08.04.2013
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ta 11/13
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2013:0408.4TA11.13.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 5426/12
Schlagworte:
Rechtszug zu den Arbeitsgerichten
Normen:
§ 2 ArbGG, § 5 ArbGG, § 1 BUrlG, § 2 BUrlG, § 7 BUrlG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einem Anspruch auf Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen sog. sic-non-Fall, bei dem der Klageantrag nur Erfolg haben kann, wenn der Kläger Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person ist. In beiden Fällen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben, wenn der Kläger die Rechtsbehauptung aufstellt, Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person zu sein.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2012– 1 Ca 5426/12 – teilweise abgeändert:

Soweit der Kläger mit der Klage in Höhe von 3.138,46 € brutto nebst Zinsen von diesem Betrag in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Urlaubsabgeltung für 20 Urlaubstage begehrt, wird der Rechtsstreit abgetrennt. Insoweit ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10 zu tragen.

 
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